Zweitmeinung einholen – was Sie darüber wissen sollten
Jedem Patienten steht das Recht zu, sich eine Zweitmeinung einzuholen. Dies ist seit 2015 in dem GKV Versorgungsstärkungsgesetz verankert.
Was genau bedeutet Zweitmeinung?
Gerade wenn es sich um einen geplanten operativen Eingriff handelt, ist der / die indikationsstellende Arzt oder Ärztin dazu verpflichtet, Patient:in darüber aufzuklären, dass ihm / ihr das Einholen einer Zweitmeinung zusteht. Es ist ein Rechtsanspruch und sollte mindestens 10 Tage vor dem geplanten Eingriff erfolgen.
Die Zweitmeinung soll als unabhängige, neutrale ärztliche Meinung abgegeben werden und fokussiert sich in der Regel auf die Betrachtung der Notwendigkeit und möglichen Alternativen zur Vermeidung eines solchen operativen Eingriffs.
Neben einigen formalen Voraussetzungen zur Zulassung zur Abgabe einer Zweitmeinung nach der Richtlinie (Paragraf 27b Absatz 1 Satz 2 SGB V und Paragraf 7 Absatz 5 der Richtlinie) ist es wichtig zu wissen, dass der geplante Eingriff nicht selbst von diesem Arzt / dieser Ärztin durchgeführt wird.
Welche Unterlagen benötigen Sie zum Einholen der Zweitmeinung?
Um eine Zweitmeinung erhalten zu können, benötigen Sie die vorliegenden Befunde Ihres behandelnden Arztes bzw. Ihrer behandelnden Ärztin. Im Termin zur Zweitmeinung werden diese Unterlagen dann gesichtet und es wird eine ausführliche Anamnese erhoben. Sollte es zur genauen Befunderhebung und Überprüfung der Indikationserstellung zwingend notwendig sein, werden auch ärztliche Untersuchungen durchgeführt. Dabei werden auch die bereits erhobenen Befunde berücksichtigt.
Für welche Eingriffe dürfen wir eine Zweitmeinung abgeben?
Die Zulassung bezieht sich auf geplante Eingriffe an der Wirbelsäule. Diese Leistung ist somit auch über Ihre gesetzliche Krankenkasse abrechenbar.